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AGB

  1. Geltung dieser AGB
    Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Frameworks Film & Videoproduktions GmbH und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde genannt) für das gegenständliche Rechtsgeschäft; insbesondere Verkauf, Vermietung, Sach- und Dienstleistungen, sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage . Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen bedürfen zu ihrer Geltung unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
     
  2. Projekt- und Mietzeitraum
    Der Projekt- bzw. Mietzeitraum wird nach Einsatztagen berechnet. Eine ev. Anpassung des Preises nach täglicher Verfügbarkeit behält sich der Vermieter vor. Die Staffelung der Mietpreise nach Einsatztagen wird durch den Vermieter festgesetzt und kann auf Antrag durch den Kunden vom Vermieter vorgelegt werden. Der Mietzeitraum wird immer in vollen Tagen berechnet und beträgt mindestens einen Kalendertag. Der Vermieter behält sich vor, bei überdurchschnittlich vielen Rolltagen die Anzahl der Einsatztage zu erhöhen, dies wird auch im Angebot und Auftrag berücksichtigt. Der Miet- bzw. Projektzeitraum entspricht dem Vertragszeitraum und ist im Angebot und Auftrag als „Projektzeitraum“ gekennzeichnet.
     
  3. Angebotsgültigkeit
    Alle Angebote sind, ohne Ausnahme, unverbindlich. Alle Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Kunden werden vor Erstellung des Kostenvor-anschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Die im Angebot angeführte Gültigkeit des Angebotes beträgt in der Regel 14 Tage und hat ausschließlich symbolischen Charakter. Die Firma Frameworks Film & Videoproduktions GmbH fühlt sich bis zu diesem Zeitpunkt an das Angebot gebunden, hat jedoch jederzeit die Möglichkeit, ohne Angaben von Gründen, das Angebot auch zurückzuziehen.
     
  4. Preise
    Die Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Sämtliche in den Preislisten angeführte Preise verstehen sich netto (in EURO) zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
     
  5. Transportkosten
    Mietaufträge gelten generell ab Lager Korneuburg (Industriestraße 1, Objekt O.01, 2100 Korneuburg). Sämtliche Kosten für die Transporte sind von den Kunden zu tragen, sofern vertraglich nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
     
  6. Parkgebühren
    Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit für die Dauer der Entladung, Aufbau, Proben, Veranstaltung, Abbau und Beladung nicht direkt an der Location ermöglicht, ist uns der Mehraufwand (Zeit, zusätzliche gefahrene km, Parkgebühren, etc.) entsprechend abzugelten.
     
  7. Gefahrübergang
    Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kauf- oder Mietgegenstand zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
     

  8. Versicherung der Mietsachen
    Der Kunde verpflichtet sich, alle gemieteten Gegenstände gegen Beschädigung und Verlust zu sichern und durch eine Versicherung in der Höhe des Wiederbeschaffungswert bzw. Neuwert zu decken und dem Vermieter auf Wunsch eine Bestätigung dieser Versicherung vorzulegen.
     

  9. Verwendung der Mietware
    Die Mietware und die gemieteten Geräte bleiben zu jedem Zeitpunkt im Eigentum des Vermieters. Eine Untervermietung an Dritte ist nicht gestattet. Der Kunde verpflichtet sich mit der gebotenen Sorgfalt mit den Geräten umzugehen und sie ausschließlich deren Nutzungsbestimmungen entsprechend einzusetzen. Der Kunde verpflichtet sich alle Wartungsanweisungen, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Mietware soweit für den Kunden zumutbar nach angemessener Vorankündigung zu betreten. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
     

  10. Gewährleistung
    Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.  Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

     

  11. Eigentumsvorbehalt (Kauf)
    Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung schriftlich zustimmen. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar nach angemessener Vorankündigung zu betreten. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

     

  12. Haftung des Mieters
    Der Kunde ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus der nicht bedingungsgemäßen Verwendung der Mietsache entstehen. Im Falle eines Totalschadens oder Verlusts der Mietgegenstände hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert bzw. Neuwert der gemieteten Gegenstände zu ersetzen.
     

  13. Verpflichtungen des Kunden
    Der Kunde ist verpflichtet, alles Erforderliche auf seine Kosten zu veranlassen, damit die Arbeiten einschließlich vereinbarter Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig angefangen und störungsfrei durchgeführt werden können. Dies wird von uns vertragsspezifisch konkretisiert. Beispielsweise ist uns uneingeschränkter Zutritt am Veranstaltungsort zur Leistungserbringung zu ermöglichen. Veranstaltungsstätten, Beistellungen, Konstruktionen, Bodenbeschaffenheit, Tragfähigkeit u.a. müssen für die Leistungsausführung geeignet sein. Stellt sich nachträglich heraus, dass zuvor Genanntes bzw. die Veranstaltungsörtlichkeit zu adaptieren ist, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.
    Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung unaufgefordert alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasser und ähnlicher Leitungen zu machen sowie die Informationen zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Ausführung zur Verfügung zu stellen, wie beispielsweise Bau- und Bestuhlungspläne, nötige Angaben über zeitlichen Ablauf der Veranstaltung samt Einsatzzeiten, Bühnenanweisungen, Unfallverhütungsvorschriften etc. und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen rechtzeitig bekannt zu geben. Der Kunde hat uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort (z.B. Hochwasser) - üblicherweise im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Veranstaltungsortes - ehestmöglich, jedenfalls aber vor Aufnahme der Arbeiten, hinzuweisen. Uns ist zur Abklärung im Rahmen der Vertragserfüllung (z.B. Zeitpunkt, wann uns ein vollständiger Auf- bzw. Abbau möglich ist) seitens des Kunden ein für die Abwicklung umfassend befugter und informierter Ansprechpartner zu benennen. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Genehmigungen gegenüber Behörden, insbesondere auch urheberrechtlicher Natur, einschließlich Anmeldung der Veranstaltung, auf seine Kosten zu veranlassen, sowie für Behörden benötigte E-Befunde und statische Gutachten beizubringen. Nutzungsrechte sind vom Kunden zu erwirken und dieser trägt die anfallenden Entgelte, einschließlich AKM Gebühren. Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Mieter eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. Der Kunde hat für die Absicherung von ausreichend dimensionierten Stromkreisen zu sorgen. Der Kunde hat für ev. gewünschte Ton- oder Bildaufzeichnung alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
     

  14. Leistungsausführung
    Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.  Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
     Übernehmen wir vertraglich den Transport, können wir hierfür auch Dritte heranziehen. Von uns weitergegebene Zeichnungen, Kopien, Leistungsangaben, Angaben über Maße und Gewichte, zugesagte Auf- und Abbauzeiten, verwendete Materialien sowie Arbeits- und Verbrauchsmittel, stellen nur annähernde Angaben aus unserer Praxiserfahrung dar. Bei einer wesentlichen Änderung unserer vertraglichen Pflichten nach Vertragsabschluss zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden (z.B. nicht von uns verursachte, über die vereinbarte Zeit hinausgehende Probendauer) sind wir berechtigt, dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand an Material und Arbeit in Rechnung zu stellen. Ist uns der Abtransport von Geräten und Material aufgrund nicht uns zurechenbarer Umstände nicht unverzüglich möglich (z.B. aufgrund geltender Nachtfahrverbote), werden diese zwischenzeitig in geeigneter Weise auf Gefahr und Kosten des Kunden am Veranstaltungsort zwischengelagert. Ebenso ist ein Mehraufwand durch gewünschte Zusatzleistungen wie ein Vorlegen von Daten in nicht digitalisierter Form bzw. anderen als vereinbarten Formaten, notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, Aufwand für Lizenzmanagement, in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen gesondert zu vergüten. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten.
     

  15. Leistungsfristen und Termine
    Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenen Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.
     Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Wir behalten uns vor, die dabei entstanden Kosten beim Kunden einzufordern.
     

  16. Berechtigte Anweisungen und Termine
    Wir sind berechtigt, die Anlage außer Betrieb zu setzen oder erforderlichenfalls abzubauen, wenn wetterbedingt eine Gefahr für unsere Geräte und Anlagen oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht. Ebenso dürfen wir die Anlage abschalten oder abbauen, wenn die Anlage durch Tumulte oder ähnliche risikoträchtige Situationen gefährdet wird. Bei berechtigter Außer-Betrieb-Setzung der Anlage verzichtet der unternehmerische Kunde auf die Ableitung von Schadenersatzansprüchen. Werden durch die Anlage Personen oder Sachen gefährdet, sind wir berechtigt, Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Kunde hat dies falls auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen.
     

  17. Unser geistiges Eigentum
    Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
     

  18. Anspruch auf Leistungsentgelt
    Unsere Ansprüche bestehen unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung. Im Falle von Verzögerungen oder vorzeitiger Beendigung des Leistungsvertrages auf Grund eines vom Kunden zu vertretenden Verhaltens sind wir berechtigt, das Leistungsentgelt für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen.
     

  19. Vereinbartes Rücktrittsrecht / Stornogebühren
    Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, ohne besonderen Grund bis vier Tage vor dem vereinbarten Beginn unserer Leistungserbringung (nur bei Vermietung, Sach- und Dienstleistung) schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verschiebung des Leistungszeitraumes ist nicht möglich. Bei Inanspruchnahme des Rücktrittsrechts durch den Kunden, werden 30% des Nettoentgeltes zzgl. Ust. als Schadenersatzzahlung an den Vermieter fällig. Die Zahlungskonditionen und die Fälligkeit der Zahlung entspricht der im Auftrag vereinbarten Konditionen. Erfolgt die Stornierung weniger als 28 Kalendertage vor Leistungsbeginn bzw. Mietzeitraum so erhöht sich die Schadenersatzzahlung auf 50%, bei weniger als 7 Kalendertage werden 100% des gesamt Projektpreises fällig.
     

  20. Bonitätsprüfung
    Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände werden dürfen.
     

  21. Zahlung
    Die Frameworks Film & Videoproduktions GmbH ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Vorauskasse bzw. Anzahlung zu verlangen. Dies wird bereits im Angebot angeführt. Der Vermieter hält sich generell vor, ab einer Summe 250 € eine Vorauszahlung zu verlangen. Weiters kann der Vermieter eine Kaution über die Höhe des Wertes der Mietware zu verlangen. Diese Kaution wird nach der mängelfreien Rückgabe unverzinst zurückgezahlt.
     Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
     

  22. Zahlungsverzug
    Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß §456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbraucher berechnen wir einen Zinssatz in der Höhe von 4,0 %.
     Die Geltendmachung von weiteren Verzugsschaden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 15,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
     

  23. Rückgabe der Mietwaren
    Der Mieter verpflichtet sich den im Vertrag vereinbarten Rückgabetermin einzuhalten. Sollten Reparaturarbeiten oder Instandhaltungsarbeiten für Schäden, die auf den Mieter zurückzuführen sind, erforderlich sein, wird dem Mieter für die Dauer dieser Tätigkeiten der Mietpreis weiter verrechnet. Bei verspäteter Rückgabe der Mietware wird der zusätzliche angefallene Mietpreis nachverrechnet. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter jeden daraus zusätzlich entstehenden Schaden zu ersetzen.
     

  24. Schlussbestimmungen
    Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Bei Vermietungen nach außerhalb der Republik Österreich gilt österreichische Recht als vereinbart, zusätzlich zu den hier vereinbarten Bedingungen. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht (Korneuburg).

    Korneuburg am 01. Jänner 2020

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